Synopse aller Änderungen der AMV am 01.04.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2007 durch Artikel 23 des GKV-WSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
AMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.

(Text neue Fassung)

Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.

§ 8


vorherige Änderung

Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung. Bestehen in einem Lande mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen, so bestimmt die Aufsichtsbehörde, gegen welche Vereinigung sich der Anspruch richtet.



Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung. Der Anspruch richtet sich gegen die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung. Bestehen in einem Lande mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen, so bestimmt die Aufsichtsbehörde, gegen welche Vereinigung sich der Anspruch richtet.




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