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§ 5 - Wasserskiverordnung (WasSkiV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.1990 BGBl. I S. 107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
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§ 5



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 5 Wasserskiverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 36 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Wasserskiverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WasSkiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSkiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 36 WSVZuAnpV Änderung der Wasserskiverordnung
... und Schifffahrtsämtern" ersetzt. 2. In § 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die ...