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Änderung § 4 Wasserskiverordnung vom 04.06.2016

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 36 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrtsdirektion betrieben werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt betrieben werden:

1. das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen,

2. das Drachen- oder Fallschirmfliegen.

vorherige Änderung

Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann bei der Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.

(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtern übertragen.



2 Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei der Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.

(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern übertragen.