Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin (FMontAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.1999 BGBl. I S. 997
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-269 Berufliche Bildung

§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Verankern im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton und Befestigen von ebenen Fassadenelementen.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz,

2.
arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsabläufe,

3.
Unterkonstruktionen und Verankerungen,

4.
Fassadenbekleidungen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FMontAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMontAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FMontAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 ...