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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 30.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2011 durch Artikel 10 des 4. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RVBunduKnBSErG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund
    § 1 Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
    § 2 Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)
    § 3 Genehmigung der Satzung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden
Abschnitt 2 Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    § 4 Fortführung der Bundesknappschaft
    § 5 Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden


vorherige Änderung

 


Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.


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