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§ 9 - Hebammengesetz (HebG)

§ 9



Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet

1.
Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und

2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 8 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.

Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.