Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 25 - Hebammengesetz (HebG)

§ 25



Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.



 

Zitierungen von § 25 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.