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§ 31 - Hebammengesetz (HebG)

§ 31



(1) Die außerhalb des Gesetzes für "Hebammen" bestehenden Rechtsvorschriften finden auch auf "Entbindungspfleger" Anwendung.

(2) bis (5) (Änderungsvorschriften)



 

Zitierungen von § 31 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 86, 466