interne Verweise§ 22b HebG (vom 07.12.2007) ... oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und ...
§ 24 HebG (vom 07.12.2007) ... der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will. (2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung ... in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 18 HeilbAnerkRUG Änderung des Hebammengesetzes ... des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." 9. § 22 wird wie folgt gefasst: § 22 (1) Staatsangehörige eines ... ausgeschlossen." 9. § 22 wird wie folgt gefasst: § 22 (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen ... der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt: § 22a ... § 22b Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und ... nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung ... in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
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