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§ 15 - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 15 Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer



(1) 1Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unberührt. 2Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das der Berechnung des Ausgleichsgeldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt. 3Die Beitragsbemessungsgrundlage erhöht sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Anpassung der Ausgleichsgelder. 4Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. 5Diese leitet die Beiträge unverzüglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. 6Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.

(2) 1Soweit die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichten für Arbeitgeber vorsehen, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend. 2§ 70 Abs. 4 und § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) 1Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. 2Der Bezug des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. 3Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. 4Diese leitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. 5Soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.

(4) 1Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. 2Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Soweit das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.

(5) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer steht der Zeit einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gleich.





 

Frühere Fassungen von § 15 FELEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 6 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2984
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 FELEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FELEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FELEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FELEG Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
... 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer, deren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 8 LSVMG Folgeänderungen weiterer Gesetze
... Sozialversicherung" ersetzt. (5) In § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 6 LSV-NOG Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
... die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird wie folgt gefasst: ...