§§ Buzer.de §§ Gesetze ...
aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch?
(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

Volltextsuche
im ArbZG

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Artikel 1 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170, 1171; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939; Geltung ab 01.07.1994
FNA: 8050-21; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 805 Arbeitsschutz 8050 Arbeitszeitrecht
Änderungen / Synopse | 18 Gesetze verweisen aus 23 Artikeln auf ArbZG


Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten



§ 4 Ruhepausen



Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.