Änderung § 25 ArbZG vom 31.12.2005

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§ 25 ArbZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 25 ArbZG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge


(Text alte Fassung)

Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.

(Text neue Fassung)

1 Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. 2 Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.




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