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Änderung § 1 ArbZG vom 01.08.2013

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§ 1 ArbZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 ArbZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Gesetzes


Zweck des Gesetzes ist es,

(Text alte Fassung)

1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie

(Text neue Fassung)

1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie

2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.