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§ 37 - Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO k.a.Abk.)

G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz



§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 37 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.08.2008Artikel 9 Risikobegrenzungsgesetz
vom 12.08.2008 BGBl. I S. 1666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 EGZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 6a EGRBEG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... § 37 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt ...

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 2 KtoPfRefG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern." 2. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt: „§ 38 Informationspflicht aus ...

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 9 RisikoBegrG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird folgender § 37 angefügt: „§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz ... Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird folgender § 37 angefügt: „§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz § 799a der ...