Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist §
411 Absatz 1 und 2 der
Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
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Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222