Änderung § 37 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 19.08.2008

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.




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