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Änderung § 11 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 01.09.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)