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Änderung § 42 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 18.01.2017

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§ 42 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 42 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42 Informationspflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung


vorherige Änderung

 


Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Anfrage die Informationen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59).

 

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