§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 49 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Text alte Fassung) § 2 | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebührenordnung geregelt. |