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Änderung § 16 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 25.04.2006

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


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Unberührt bleiben:

1. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beweiskraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in Ansehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbefälle von den zur Anzeige gesetzlich verpflichteten Personen abgegeben werden;

2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

3. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in bestimmten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen werden können.



 

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