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§ 4 - Friseurmeisterverordnung (Friseur-MstrV)

V. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 638; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 7110-3-144 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er modische Friseur- und Kosmetikdienstleistungen für einen besonderen Anlass zum Inhalt hat und folgende Elemente enthält:

1.
einen Haarschnitt, eine Haarfärbung und eine Frisur für eine Dame,

2.
einen Haarschnitt mit Frisur für einen Herrn,

3.
eine dekorative kosmetische Behandlung und eine Nageldesignarbeit für eine Dame.

(2) Der Prüfling bestimmt den in Absatz 1 genannten besonderen Anlass und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat er seinen Vorschlag, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Das Damen- und das Herrenmodell für das Meisterprüfungsprojekt werden vom Prüfling gestellt.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 1 besteht aus:

1.
Entwurfs-, Planungs- und Berechnungsunterlagen,

2.
Erstellen eines Angebots,

3.
Ausführen der Arbeiten.

Die Entwurfs-, Planungs- und Berechnungsunterlagen sowie das Erstellen eines Angebots werden zusammen mit 30 vom Hundert, das Ausführen der Arbeiten mit 70 vom Hundert gewichtet. In die Bewertung des Ausführens der Arbeiten gehen die Elemente nach Absatz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert, die Elemente nach Absatz 1 Nr. 2 mit 30 vom Hundert und die Elemente nach Absatz 1 Nr. 3 mit 20 vom Hundert ein.