Auf Grund des §
3 des
Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
In den Anwendungsbereich des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen einbezogen, soweit sie eine Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten ausüben, die zu den im Anhang zu dieser Verordnung genannten Bereichen gehört.
Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen nach §
1 verwenden für ihren eingetragenen Standort oder für ihre eingetragenen Standorte entsprechend der Art ihrer Teilnahme eine der folgenden Teilnahmeerklärungen:
- 1.
- "Dieser Standort verfügt über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird entsprechend dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieses Standorts unterrichtet.
(Register-Nr.: ...)";
- 2.
- "Alle Standorte in ... (der Bundesrepublik Deutschland/Name(n) des (der) Bundeslandes(länder)), an denen wir tätig sind, verfügen über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird entsprechend dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieser Standorte unterrichtet.";
- 3.
- "Die nachstehenden Standorte, an denen wir tätig sind, verfügen über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird entsprechend dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieser Standorte unterrichtet.
- -
- Name des Standorts, Register-Nr.: ...
- ...".
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.