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Anlage 1 - Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)

V. v. 05.01.1999 BGBl. I S. 35; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 28.01.1999; FNA: 96-1-41 Luftverkehr
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kapitel 6 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
Höchstzulässige Startmasse
(kg)
Lärmgrenzwert
(dB[A])
1.500 oder mehr 80
600 oder weniger 68

Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:

 
Lgrenz = 68 + ( M - 600 ) * 4 / 300 (dB[A])

M = höchstzulässige Startmasse in kg.


Kapitel 10 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
Höchstzulässige Startmasse
(kg)
Lärmgrenzwert
(dB[A])
1.400 bis 9000 88
600 oder weniger 76

Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.400 kg höchstzulässiger Startmasse mit dem Logarithmus der Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:

 
Lgrenz = 83.23 + 32.67 log M (dB[A])

M = höchstzulässige Startmasse in 1.000 kg.



 

Zitierungen von Anlage 1 Landeplatz-LärmschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 Landeplatz-LärmschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Landeplatz-LärmschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Landeplatz-LärmschutzV Zeitliche Einschränkung (vom 06.11.2015)
... als gültig anerkannt, wenn aus ihnen die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 1 ersichtlich ...