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§ 1 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 1 Begriffsbestimmungen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Wasserstraßen:

die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;

2.
Fahrzeuge:

Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;

3.
Binnenschiffe:

Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;

4.
Seeschiffe:

Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;

5.
schwimmende Geräte:

schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

6.
Fähren:

Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;

7.
Sportfahrzeuge:

für Sport- oder Erholungszwecke bestimmte Schiffe;

8.
Fahrgastschiffe:

zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;

8a.
Fahrgastboot:

zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;

9.
Schleppboote:

eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;

10.
Schubboote:

eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;

11.
Dienstfahrzeuge:

Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;

12.
Feuerlöschboote:

Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;

13.
Länge:

die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

14.
Decksmannschaft:

die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;

15.
Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:

eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;

16.
Fahrzeit:

die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018

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Frühere Fassungen von § 1 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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