Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 2 Unberührt bleibende Vorschriften



Vorschriften, die das Führen von

1.
Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,

2.
Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,

3.
Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,

4.
Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,

regeln, bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 2 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2017Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Vorübergehende ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 3 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 15.07.2013 BAnz AT 31.07.2013 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Anhang 2 BinSchUOuBinSchPatentVAbwV (zu § 2) Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
... 3 und 4 1. eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der ...