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§ 9 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 9 Streckenzeugnis



Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern

1.
von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1,

2.
einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähigungszeugnis nicht möglich ist.

Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse.



 

Zitierungen von § 9 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchPatentV Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse (vom 07.10.2018)
... im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt. (3) Fahrerlaubnisse der ...
§ 12 BinSchPatentV Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten (vom 07.10.2018)
... geleistet haben. (4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9  ...
§ 16 BinSchPatentV Antrag (vom 23.12.2016)
... Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a). Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Vorschriften in der jeweils anzuwendenden Fassung bezieht." § 9 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Die Binnenschifferpatentverordnung vom ... Streckenzeugnisses oder eines Donau- kapitänspatentes §§ 8, 9 BinSchPatentV 1 10 111  ...

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 17 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... eines Streckenzeugnisses oder eines Donaukapitänspatentes §§ 8, 9 BinSchPatentV 1 10 111  ...