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§ 15 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 15 Prüfungsausschuß



(1) 1Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.

(2) 1Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. 2Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.

(3) 1Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Der Vorsitzende leitet die Prüfung. 4Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5Sie enthält mindestens:

1.
Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der einzelnen Prüfungsteile,

2.
Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer,

3.
Namen der Bewerber,

4.
Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum verlassen hat,

5.
Bezeichnung der Prüfungsthemen,

6.
Bewertung der Prüfungsergebnisse,

7.
Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber,

8.
Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses,

9.
Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,

10.
Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder Unregelmäßigkeiten.



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Frühere Fassungen von § 15 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 31 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Wasserstraßen und Schifffahrt. § 6 bleibt unberührt." 5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" ...