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§ 28 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 28 Übergangsvorschriften



(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:

Befähigungszeugnisse
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
Fahrerlaub-
nisklasse
Schifferpatent mit wenigstens
einer eingetragenen Wasser-
straße der Zone 1 oder 2
A
SchifferpatentB
Schifferausweis mit wenigstens
einer eingetragenen Wasser-
straße der Zone 1 oder 2
C1
SchifferausweisC2
(für alle Wasser-
straßen der Zo-
nen 3 und 4)
Feuerlöschbootpatent mit
wenigstens einer eingetragenen
Wasserstraße der Zone 1 oder 2
D1
FeuerlöschbootpatentD2
SportschifferzeugnisE
FährführerscheinF


(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.



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Frühere Fassungen von § 28 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 111 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuellvor 15.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BinSchPatentV Geltung anderer Befähigungszeugnisse (vom 10.05.2017)
... oder eine gültige: 1. Befähigungszeugnis nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt ... vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 . (2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner 1. auf der Eider ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2." 8. § 28 Absatz 3 wird aufgehoben. 9. Die Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 3 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... „20 Metern" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „ § 28 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 28 Absatz 2" ersetzt. 5. § 7 wird wie ... § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3" durch die Angabe „ § 28 Absatz 2 " ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 111 2. BRBG Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... über die Erteilung von Befähigungszeugnissen" ersetzt. 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...