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Änderung § 18 BinSchPatentV vom 01.04.2006

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§ 18 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 18 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Prüfung


(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er

1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und

2. im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis hat (Anlage 11).

(Text alte Fassung)

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

(Text neue Fassung)

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach drei Monaten wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die Versagung der

1. Zulassung zur Prüfung, sofern sie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden worden ist, oder

2. Erteilung einer Fahrerlaubnis

den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen unverzüglich mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)