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Änderung § 16 BinSchPatentV vom 01.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 16 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Antrag


(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:

1. Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2. die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,

3. die beantragten Strecken nach Anlage 9,

4. eine Erklärung darüber, ob er bereits einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung an eine andere Behörde gerichtet oder an einer Prüfung teilgenommen hat; Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 und von ihm bis zum Tag der Prüfung veranlaßte Änderungen dieser Angaben sind mitzuteilen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Millimeter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. ein ärztliches Zeugnis, das nach dem Muster der Anlage B2 der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174) von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft oder der See-Berufsgenossenschaft, von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt worden und nicht älter als drei Monate ist,

(Text neue Fassung)

2. ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das

a)
nach dem Muster der Anlage B2 der Rheinpatentverordnung von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder

b) von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung nach Maßgabe des § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung anerkannt

worden
ist,

2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Rheinpatentverordnung anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis,


3. der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten,

4. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a).

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen.



Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 oder 2a hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen.

(3) Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.

vorherige Änderung

(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 absehen.



(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a oder Absatz 3 absehen.

(5) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.

(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

(7) Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)