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Änderung § 21 BinSchPatentV vom 08.11.2006

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§ 21 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 21 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 501 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung


Gegen Vorlage eines

(Text alte Fassung)

1. vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses,

(Text neue Fassung)

1. vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses,

2. Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6

wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E wird im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 6 auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 Kubikmeter beschränkt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)