Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 BinSchPatentV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BinSchPatentV, alle Änderungen durch Artikel 524 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der BinSchPatentV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 16 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 524 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Antrag


(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:

1. Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2. die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,

3. die beantragten Strecken nach Anlage 9,

4. eine Erklärung darüber, ob er bereits einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung an eine andere Behörde gerichtet oder an einer Prüfung teilgenommen hat; Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 und von ihm bis zum Tag der Prüfung veranlaßte Änderungen dieser Angaben sind mitzuteilen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Millimeter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

2. ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das

a) nach dem Muster der Anlage B2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder

(Text alte Fassung)

b) von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe des § 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkannt

(Text neue Fassung)

b) von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe des § 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkannt

worden ist,

2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis,

3. der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten,

4. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a).

Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 oder 2a hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen.

(3) Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.

(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a oder Absatz 3 absehen.

(5) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.

(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

(7) Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.