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Änderung Anlage 10 BinSchPatentV vom 04.06.2016

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Anlage 10 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
Anlage 10 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 31 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 10


Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2:

- Kieler Förde

- Nord-Ostsee-Kanal

- Elbe unterhalb des Hamburger Hafens

- Weser

- Jade

- Ems unterhalb des Emder Hafens

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und Schiffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

(Text neue Fassung)

- Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

- Unterwarnow

- Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet),

seewärts begrenzt zwischen

- Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' Nord

- Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee

- Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken

vorherige Änderung

- Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und Schiffahrtsamt Ausnahmen zulassen)



- Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

 

 
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