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Änderung § 28 BinSchPatentV vom 23.12.2016

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§ 28 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 28 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 4 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Übergangsvorschriften


(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:


Befähigungszeugnisse
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | Fahrerlaub-
nisklasse

Schifferpatent mit wenigstens
einer eingetragenen Wasser-
straße der Zone 1 oder 2 | A

Schifferpatent | B

Schifferausweis mit wenigstens
einer eingetragenen Wasser-
straße der Zone 1 oder 2 | C1

Schifferausweis | C2
(für alle Wasser-
straßen der Zo-
nen 3 und 4)

Feuerlöschbootpatent mit
wenigstens einer eingetragenen
Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | D1

Feuerlöschbootpatent | D2

Sportschifferzeugnis | E

Fährführerschein | F


(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.

(Text alte Fassung)

(3) Fahrzeiten und Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.

(Text neue Fassung)

 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

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