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Änderung § 2 BinSchPatentV vom 10.05.2017

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§ 2 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
§ 2 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Unberührt bleibende Vorschriften


Vorschriften, die das Führen von

1. Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,

(Text alte Fassung)

2. Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,

(Text neue Fassung)

2. Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,

3. Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,

4. Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,

regeln, bleiben unberührt.