Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BinSchPatentV am 05.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Juni 2014 durch Artikel 2 der 2. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPatentV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 7 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Fahrzeit und Fahrleistungen sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nachzuweisen, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt worden ist. Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen. 2 Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist,

2. Namen der Schiffsführer,

3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,

4. Art der Beschäftigung,

5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.



3 Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.

(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

(3) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.



Anlage 9



Wasserstraßen
der Zonen 3 und 4 mit besonderer und
gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis | Zuständige Behörde

1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere
Grenze des Hamburger Hafens) | 1. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg

2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45
(Minden) - Oberweser | 2. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Mitte in Hannover

3. Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)
bis km 2322,02 (Straubing) | 3. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Süd in Würzburg

vorherige Änderung

4. Untere Havel-Wasserstraße von km 68,0 (Plaue)
bis
km 145,8 (Havelberg), jedoch nur bei Was-
serständen
am Unterpegel Rathenow von mehr
als 130 cm | 4. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg



4. Untere Havel-Wasserstraße
a)
von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der
Einmündung der Hohennauer Wasserstraße),
jedoch nur
bei Wasserständen
am Unterpegel Rathenow von mehr
als 190 cm
b) von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der
Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg),
jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow
von mehr als
130 cm | 4. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg

5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1
(Widochowa) | 5. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg

6. Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe)
bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe) | 6. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magde-
burg