Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BinSchPatentV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 31 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPatentV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 31 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Unberührt bleibende Vorschriften
    § 2a Vorübergehende Abweichungen
    § 3 Fahrerlaubnis
    § 4 Ausnahmen
    § 5 Geltung anderer Befähigungszeugnisse
    § 6 Befreiungsmöglichkeiten
Abschnitt II Fahrerlaubnis
    § 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse
    § 8 Besondere Fahrerlaubnisarten: Elbschifferpatent, Donaukapitänspatent
    § 9 Streckenzeugnis
    § 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
    § 11 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Fahrzeit, Fahrleistungen
    § 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten
    § 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Abschnitt III Verfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 14 Zuständige Behörden
(Text neue Fassung)

    § 14 Zuständige Behörde
    § 15 Prüfungsausschuß
    § 16 Antrag
    § 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten
    § 18 Prüfung
    § 19 Befreiungen und Erleichterungen
    § 20 Erteilung einer Erlaubnis
    § 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
    § 22 Ersatzausfertigung
    § 23 Entziehung der Fahrerlaubnis
    § 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis
    § 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten- und Schlußbestimmungen
    § 25 Ordnungswidrigkeiten
    § 26 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen)
    § 27 (Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt)
    § 28 Übergangsvorschriften
    § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Anlage 1 Muster des Schifferpatentes
    Anlage 2 Muster des Schifferpatentes C
    Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes
    Anlage 4 Sportschifferzeugnis
    Anlage 5 Fährführerschein
    Anlage 6 Vorläufiges Patent/Vorläufiger Fährführerschein
    Anlage 7 Streckenzeugnis
    Anlage 8 Donaukapitänspatent
    Anlage 9
    Anlage 10
    Anlage 11 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

§ 2a Vorübergehende Abweichungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird ermächtigt, auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.

§ 4 Ausnahmen


(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges,

1. das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst von ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann,

2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt.

(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10.

(3) 1 Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von

1. Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Schiffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern



2. Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 15 Metern

die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. 2 Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

§ 6 Befreiungsmöglichkeiten


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann, unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 21, Inhaber von gleichwertigen Befähigungszeugnissen anderer Staaten vom Erfordernis der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 befreien. Es gibt im Verkehrsblatt bekannt, für welche Wasserstraßen und Fahrzeugarten es als Befähigungszeugnis gilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann Inhaber von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Führen eines Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstraße, auf der diese nicht gelten, allgemein erlauben, wenn die Teilstrecke infolge einer Umleitungsmaßnahme befahren werden muß.

(3) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann



(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Inhaber von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Führen eines Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstraße, auf der diese nicht gelten, allgemein erlauben, wenn die Teilstrecke infolge einer Umleitungsmaßnahme befahren werden muß.

(3) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann

1. Personen ohne Fahrerlaubnis oder Befähigungszeugnis nach Absatz 1 oder § 5 das Führen von Fährnachen auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr,

2. das Führen schwimmender Geräte im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Wasserstraße nach Anlage 9, ohne daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt sind,

3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses für Seeschiffahrtsstraßen das Führen eines Fahrzeuges auf kurzen Strecken einer Wasserstraße der Zone 3 oder 4 zur Anfahrt eines Hafens oder eines sonstigen Liegeplatzes oder zur Abfahrt davon

erlauben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Zuständige Behörden




§ 14 Zuständige Behörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Zuständig für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 oder die Erstreckung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C2 und D2 auf die Klasse A, C1 oder D1 sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord in Kiel und Nordwest in Aurich.

(3) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis, die für eine nach
§ 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Wasserstraße oder Teilstrecke davon gelten soll, oder einer Fahrerlaubnis der Klasse F oder eines Streckenzeugnisses ist die für die Wasserstraße zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Anlage 9).

(4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donaukapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg.

(5) Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis nach den Absätzen 2 bis 4 ist auch eine benachbarte Wasser- und Schifffahrtsdirektion zuständig.




1 Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 § 6 bleibt unberührt.

§ 15 Prüfungsausschuß


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2 Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.



(1) 1 Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2 Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.

(2) 1 Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. 2 Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.

(3) 1 Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Der Vorsitzende leitet die Prüfung. 4 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5 Sie enthält mindestens:

1. Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der einzelnen Prüfungsteile,

2. Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer,

3. Namen der Bewerber,

4. Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum verlassen hat,

5. Bezeichnung der Prüfungsthemen,

6. Bewertung der Prüfungsergebnisse,

7. Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber,

8. Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses,

9. Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,

10. Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder Unregelmäßigkeiten.



§ 16 Antrag


(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:

1. Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2. die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die beantragten Strecken nach Anlage 9,

4. eine Erklärung darüber, ob er bereits einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung an eine andere Behörde gerichtet oder an einer Prüfung teilgenommen hat; Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 und von ihm bis zum Tag der Prüfung veranlaßte Änderungen dieser Angaben sind mitzuteilen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:



3. die beantragten Strecken nach Anlage 9.

(2) 1 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Millimeter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

2. ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das

vorherige Änderung nächste Änderung

a) nach dem Muster der Anlage B2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder



a) nach dem Muster der Anlage B2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder

b) von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe des § 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkannt

worden ist,

2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis,

3. der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten,

4. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a).

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 oder 2a hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen.

(3) Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.



2 Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. 3 Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 oder 2a hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen.

(3) 1 Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.

(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a oder Absatz 3 absehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.



(5) 1 Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. 2 Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. 3 Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.

(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.



(7) Die zuständige Behörde kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

§ 18 Prüfung


(1) 1 Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er

1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und

2. im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis hat (Anlage 11).

2 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. 3 Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach drei Monaten wiederholen. 2 Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. 3 Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die Versagung der

1. Zulassung zur Prüfung, sofern sie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden worden ist, oder

2. Erteilung einer Fahrerlaubnis

den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen unverzüglich mit.




(2) 1 Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach drei Monaten wiederholen. 2 Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.

§ 23 Entziehung der Fahrerlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen als untauglich oder unzuverlässig, hat die zuständige Behörde sie ihm zu entziehen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.



(1) 1 Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen als untauglich oder unzuverlässig, hat die zuständige Behörde sie ihm zu entziehen. 2 Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. 3 Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.

(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des Befähigungszeugnisses es unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.



(4) 1 Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des Befähigungszeugnisses es unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 2 Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(5) Die zuständige Behörde kann die Entziehung mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Fristen festsetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5a) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. Die übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(6) Zuständig für die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, die die Erlaubnis erteilt hat oder dem Wasser- und Schifffahrtsamt, das die Erlaubnis erteilt hat, übergeordnet ist. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnis durch ein umgetauschtes Befähigungszeugnis oder eine Ersatzausfertigung nachgewiesen wird.

(7) Die Absätze 1 bis 5a gelten für Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.



(6) 1 Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat. 2 Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.

§ 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis


(1) 1 Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a bei der ausstellenden Behörde

1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,

2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich,

jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten (Erneuerungsfrist) erneut nachgewiesen hat. 2 Beim Nachweis der Tauglichkeit wird ein neues Befähigungszeugnis und, soweit erforderlich, ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. 3 Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse, genügt die Eintragung in einer Urkunde. 4 In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Bescheinigung über die Seediensttauglichkeit; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die nach § 23 Abs. 6 zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.



(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.

(3) 1 Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2 Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.

(4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Fahrzeug jeder oder einer bestimmten Art auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.

(5) 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2 Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach

1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr ein Fahrzeug geführt hat,

2. ein unterbesetztes Fahrzeug geführt hat,

3. die vorgeschriebenen Ruhezeiten mißachtet hat oder

4. ein Fahrzeug geführt hat, das gefährliche Güter befördert hat, ohne daß die vorgeschriebene sachkundige Person an Bord war.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. 2 Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. 3 Sie darf die Anordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4 Absatz 2 gilt entsprechend.



(6) 1 In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die zuständige Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. 2 Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. 3 Sie darf die Anordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) 1 Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat es der zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung

1. im Falle des Absatzes 2 zur amtlichen Verwahrung,

2. im Falle des Absatzes 6 Satz 1 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis, sofern die Eintragung möglich ist,

vorzulegen. 2 Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) 1 Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 6 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn



(8) 1 Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, wenn

1. der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist, oder

2. die Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis nicht möglich ist.

2 § 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden.

(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 3 und 6 zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.



(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden.

(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.

(3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 Muster des Schifferpatentes


(siehe BGBl. 1997 I S. 3080)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 Muster des Schifferpatentes C


(siehe BGBl. 1997 I S. 3081)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes


(siehe BGBl. 1997 I S. 3082)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 Sportschifferzeugnis


(siehe BGBl. 1997 I S. 3083)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 5 Fährführerschein


(siehe BGBl. 1997 I S. 3084)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 6 Vorläufiges Patent/Vorläufiger Fährführerschein


(siehe BGBl. 1997 I S. 3085)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 7 Streckenzeugnis


(siehe BGBl. 1997 I S. 3086)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 8 Donaukapitänspatent


(siehe BGBl. 1997 I S. 3087)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

Anlage 9


vorherige Änderung nächste Änderung


Wasserstraßen
der
Zonen 3 und 4 mit besonderer und
gegebenenfalls
eingeschränkter Streckenkenntnis | Zuständige Behörde

1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere
Grenze
des Hamburger Hafens) | 1. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg


2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45
(Minden)
- Oberweser | 2. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Mitte in Hannover


3. Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)
bis
km 2322,02 (Straubing) | 3. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Süd in Würzburg


4. Untere Havel-Wasserstraße
a) von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der
Einmündung
der Hohennauer Wasserstraße), jedoch nur
bei
Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr
als
190 cm
b) von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der
Hohennauer
Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg),
jedoch
nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow
von
mehr als 130 cm | 4. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg


5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1
(Widochowa) | 5. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg


6. Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe)
bis
km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe) | 6. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magde-
burg




Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit besonderer und gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis

1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere Grenze des Hamburger Hafens)

2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45 (Minden) - Oberweser

3. Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2322,02 (Straubing)

4. Untere Havel-Wasserstraße

a) von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm

b) von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm

5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1 (Widochowa)

6. Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe) bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe)

Anlage 10


Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2:

- Kieler Förde

- Nord-Ostsee-Kanal

- Elbe unterhalb des Hamburger Hafens

- Weser

- Jade

- Ems unterhalb des Emder Hafens

vorherige Änderung nächste Änderung

- Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und Schiffahrtsamt Ausnahmen zulassen)



- Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

- Unterwarnow

- Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet),

seewärts begrenzt zwischen

- Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' Nord

- Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee

- Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken

vorherige Änderung

- Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und Schiffahrtsamt Ausnahmen zulassen)



- Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)