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Änderung § 6 EnVHV vom 08.11.2006

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§ 6 EnVHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 EnVHV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 399 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörden


(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung an Geräten oder sonstigen in Spalte 4 der Anlage 1 genannten Gegenständen nicht angebracht worden ist, so trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte oder Gegenstände einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom Markt genommen werden. Diese Maßnahmen können gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte in Verkehr bringt oder vertreibt.

(Text alte Fassung)

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht worden ist, so erlässt sie die notwendigen Anordnungen, um den Verstoß gegen diese Verordnung zu beheben. Werden Geräte entgegen einer Anordnung nach Satz 1 nicht unverzüglich mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht, so hat die Behörde die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom Markt genommen werden. Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Genannten, Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zuständige Behörde setzt über alle nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon unterrichtet.

(Text neue Fassung)

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht worden ist, so erlässt sie die notwendigen Anordnungen, um den Verstoß gegen diese Verordnung zu beheben. Werden Geräte entgegen einer Anordnung nach Satz 1 nicht unverzüglich mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht, so hat die Behörde die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom Markt genommen werden. Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Genannten, Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zuständige Behörde setzt über alle nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon unterrichtet.