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§ 12 - Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVwG k.a.Abk.)

G. v. 31.08.1953 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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§ 12



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann unmittelbar oder durch Beauftragte nach Maßgabe der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) von allen natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Verbänden und Vereinigungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Behörden, welche Mittel des Sondervermögens erhalten haben oder verwalten, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen zu Lasten des Sondervermögens Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder mit Mitteln des Sondervermögens Beteiligungen erworben worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann sich bei der Ausübung des Prüfungsrechts gegenüber den durchleitenden Kreditinstituten und den Endkreditnehmern der Vermittlung der Hauptleihinstitute bedienen.



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Frühere Fassungen von § 12 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 124 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ERPVwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERPVwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 124 9. ZustAnpV Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
... 1, 6 Satz 1 und 2, § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der ...