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Änderung § 31 SVHV vom 01.01.2008

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§ 31 SVHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 31 SVHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Interne Rechnungsprüfung


(Text alte Fassung)

Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen.

(Text neue Fassung)

Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestellung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungsrat.


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