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§ 4 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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§ 4 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin



1Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.



 

Zitierungen von § 4 SUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SUrlV Urlaub in anderen Fällen
... übertragen. (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis ...