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§ 13 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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§ 13 Urlaub in anderen Fällen



(1) 1Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden. 3Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) 1Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern Ausnahmen bewilligen.



 

Zitierungen von § 13 SUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SUrlV Besoldung
... (2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 10 oder des § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist. (7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 6 BPPersRFG Folgeänderungen
... 8 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ...