(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen.
(2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813