Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des AFuG 1997 am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AFuG 1997.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AFuG 1997 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
AFuG 1997 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 108 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung
§ 4 Fachliche Prüfung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen
§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs
§ 6 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen
§ 7 Schutzanforderungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Bußgeldvorschriften
§ 10 Zuständigkeiten
§ 11 Betriebseinschränkungen und -verbote
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Gebühren und Auslagen




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Gebühren festzulegen für

1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Prüfung,

2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von Rufzeichen,

3. die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen,

4. die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen sowie den Widerruf solcher individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,

5. die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und

6. die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber.