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§ 33 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten



(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, das Hauptzollamt, die Marktordnungsstelle und, wenn die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.

(3) (aufgehoben)

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



 
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Frühere Fassungen von § 33 MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 7 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 11 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 MOG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016)
... oder Direktzahlungen oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder entgegen § 33 a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,  ... zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet, 2. die Nachprüfung (§ 33 ) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich ...
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 1 AgrarZahlVerpflG Anwendungsbereich
... sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer ...

Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
§ 13a AusfErstV Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
... Zwecke der Überwachung haben die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der ...

Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
G. v. 09.07.2014 BGBl. I S. 897; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 1 DirektZahlDurchfG Anwendungsbereich
...  1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung ...

GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262
§ 2 GAPDZG Anwendbare Rechtsvorschriften
... mit den Maßgaben, dass 1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von ...

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262
§ 2 GAPInVeKoSG Anwendbare Rechtsvorschriften
... mit den Maßgaben, dass 1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von ...

GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262
§ 2 GAPKondG Anwendbare Rechtsvorschriften
... mit den Maßgaben, dass 1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von ...

Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 2 LwErzgSchulproG Anwendbare Rechtsvorschriften (vom 17.12.2020)
...  1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von ...

Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 2 MilchSoPrG Durchführung von Unionsrecht
...  1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung ...
§ 10 MilchSoPrG Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
... 2 Absatz 2 das Marktorganisationsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14 und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes ...
§ 11 MilchSoPrG Bußgeldvorschriften
... verweist, oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt. (2) Die ...

Umverteilungsprämiengesetz 2014 (UmvertPrämG 2014)
G. v. 17.02.2014 BGBl. I S. 106
§ 1 UmvertPrämG 2014 Anwendungsbereich
...  1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 5. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 7 ZollVNeuOrgG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
...  33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG
... „r und s" durch die Angabe „r, s und t" ersetzt. 11. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 11 2. FVGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
... Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schulobstgesetz (SchulObG)
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3152; aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
§ 2 SchulObG Anwendbare Rechtsvorschriften (vom 01.04.2014)
... 1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der ...