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Änderung § 13 MOG vom 01.08.2009

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§ 13 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 13 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Sicherheiten


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Forderungsberechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3 dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. 2 § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 3 Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Forderungsberechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)