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Änderung § 18 MOG vom 01.09.2013

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§ 18 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 18 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen


(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden.

(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.

(Text alte Fassung)

(3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(Text neue Fassung)

 
 (keine frühere Fassung vorhanden)