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Änderung § 9 MOG vom 23.01.2016

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§ 9 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 9 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Obligatorische Maßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entsprechend.



(heute geltende Fassung)