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Änderung § 29 MOG vom 25.04.2006

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§ 29 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 29 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Erzeugerpreise für Tafelwein


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei der Feststellung des durchschnittlichen Erzeugerpreises für Tafelwein, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.



 
 

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