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Synopse aller Änderungen des MOG am 01.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2009 durch Artikel 1 des 4. MOGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
    § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
    § 2 Marktordnungswaren
    § 3 Marktordnungsstelle
    § 4 Ein- und Ausfuhr
    § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Besondere Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
    Titel 1 Ermächtigungen
       § 6 Besondere Vergünstigungen
       § 7 Interventionen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 8 Mengenregelungen
(Text neue Fassung)

       § 8 Mengen
       § 9 Obligatorische Maßnahmen
       § 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung
       § 9c Vorbehalt der Nachprüfung
       § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung
       § 11 Beweislast
       § 12 Abgaben
       § 13 Sicherheiten
       § 14 Zinsen
    Titel 2 Überwachung
       § 15 Überwachung
       § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 17 Entnahme von Proben, Kosten der Überwachungsmaßnahmen und bei Inanspruchnahme der Bundesfinanzbehörden


       § 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes
Dritter Abschnitt Ein- und Ausfuhr
    Titel 1 Verfahren
       § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
       § 19 Vorausfestsetzungen
       § 20 Sicherheit
       § 21 Ermächtigungen
       § 22 Mengenkontingente
    Titel 2 Ausfuhrabgaben
       § 23 Allgemeine Vorschriften
       § 24 Ermächtigungen
       § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
       § 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
    Titel 3 Schutzmaßnahmen
       § 27 Zuständigkeiten und Durchführung
    Titel 4 Überwachung
       § 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Vierter Abschnitt Sondervorschriften für einzelne Marktorganisationen
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 (aufgehoben)
Fünfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 31 Zuständigkeit für die Durchführung
    § 32 Meldepflichten
    § 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
    § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Sechster Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
    § 36 Bußgeldvorschriften
    § 37 Befugnisse der Zollbehörden
    § 38 Straf- und Bußgeldverfahren
Siebenter Abschnitt Erweiterung der Gemeinschaft
    § 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen
    § 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

Achter Abschnitt


Achter Abschnitt Schlussvorschriften
    § 41 Rechtsverordnungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    § 43 Verkündung von Rechtsverordnungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Marktordnungsstelle


(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

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(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach diesem Gesetz für einzelne Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach diesem Gesetz für einzelne Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Besondere Vergünstigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei

a) Ausfuhrerstattungen,

b) Produktionserstattungen,

c) Übergangsvergütungen,

d) Denaturierungsprämien,

e) Nichtvermarktungsprämien,

f) Erzeuger- und Käuferprämien,

g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

l) Beihilfen für private Lagerhaltung,

m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,

p) Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,

q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

s) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,



r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion,

s) Beihilfen zu Betriebsfonds von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen und

t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,

2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlungen

erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.



(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Interventionen


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(1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,



(1) 1 Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. 2 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden,

2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung von Waren, die aus Interventionsbeständen eines Mitgliedstaates abgegeben werden, den Bundesfinanzbehörden

zu übertragen.

(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bundesministeriums die zur Durchführung der Intervention erforderlichen Richtlinien bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.

(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.



(3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.

(4) 1 Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Mengenregelungen




§ 8 Mengen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen oder -beträgen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen sowie nationaler Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder von Direktzahlungen (Mengenregelungen) sowie über die Voraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen oder Beträge durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist.



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1. die Vorschriften
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und

2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1. die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,

2. die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,

3. die Übertragung von Mengen, wobei

a) persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,

b) die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie

c) sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen

vorgesehen werden können, und

4. die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven

geregelt werden.
§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Obligatorische Maßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.



(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen nach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen nach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist,

1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und

2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu regeln.

§
6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.



1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen nach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen nach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. 2 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9b (neu)




§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger (Sondermaßnahmen), die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen,

1. um

a) Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder

b) schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier zurückzuführen sind,

Rechnung tragen zu können und

2. soweit für eine Sondermaßnahme

a) die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder

b) sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung durch die für die Durchführung zuständigen Länder aufgebracht wird, oder

c) die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Buchstabe a oder b, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird.

Ein Antrag nach Satz 1 darf sich nur auf Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 oder des § 8 Absatz 1 Satz 1 erstrecken. Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.

(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung einer Sondermaßnahme, die nach Absatz 1 beantragt worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren

1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern zur finanziellen Beteiligung bei Sondermaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Beiträge) und

2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1. die Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, bei denen Beiträge in Betracht kommen,

2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,

3. nähere Anforderungen an einen Verband, der die Interessen von Erzeugern vertritt (Erzeugerverband) und Beiträge für diese leisten kann,

4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine Sondermaßnahme durch einen Erzeugerverband,

5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,

6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder

7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,

geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für Sondermaßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.

(4) Soweit die Länder für die Durchführung einer Sondermaßnahme zuständig sind, sind für den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9c (neu)




§ 9c Vorbehalt der Nachprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen oder über Ausfuhrerstattungen erforderlich ist,

1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und

2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.

Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1

1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Abgaben


(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1. die er einzubehalten und abzuführen hat,

2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,

3. die er zu Unrecht erstattet hat,

4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Sicherheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Forderungsberechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.



(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3 dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. 2 § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 3 Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Forderungsberechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Überwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.



Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Entnahme von Proben, Kosten der Überwachungsmaßnahmen und bei Inanspruchnahme der Bundesfinanzbehörden




§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes


(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forderungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Forderungsberechtigter zu sein, Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder besitzt oder Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist.

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(1a) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 5.

(2)
Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium wird vorbehaltlich des Absatzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 näher festzulegen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Überwachungsmaßnahmen und Warenuntersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.

(4)
Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(5)
Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.



(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind.

(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.

(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für Amtshandlungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(6) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Ermächtigungen


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Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei



Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei

1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren,

2. Sicherheiten,

3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und

4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren

sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Ermächtigungen


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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. (weggefallen)

2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und soweit dadurch nicht unangemessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung der Abgabe anzuordnen

a) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt sinngemäß,

b) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die aktive oder passive Veredelung übergeführt worden sind.

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(3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhrabgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium erlassen werden.



(3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhrabgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium erlassen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Zuständigkeiten und Durchführung


(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder der Kommission unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:

1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Lizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt werden.

2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen können für die Dauer von höchstens drei Tagen

aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt werden und

bb) das Verbringen und Überführen von Marktordnungswaren, die bisher ohne zollamtliche Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger untersagt werden.

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b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.

3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben.

(2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Marktordnungsstelle das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und an dessen Stelle das Bundesministerium treten.



b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.

3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben.

(2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Marktordnungsstelle das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und an dessen Stelle das Bundesministerium treten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs


§ 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass

1. § 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist,

2. (weggefallen)

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3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird, soweit es sich nicht um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,

4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,



3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen wird, soweit es sich nicht um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,

4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,

5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch auf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über den sonstigen Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungswaren bezieht, soweit es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt.



§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung


(1) Zuständig ist für die Durchführung von

1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,

2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.

(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

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1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l und r die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r und s der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Meldepflichten


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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist,



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist,

1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise der Marktordnungsstelle zu melden,

2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.



§ 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten


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(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, die Bundesfinanzdirektion, die Marktordnungsstelle und, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(1a) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen.



(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, die Bundesfinanzdirektion, die Marktordnungsstelle und, wenn die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(1a) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbszwecken zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafelwein im eigenen oder fremden Namen kaufen, verkaufen oder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen der Marktordnungsstelle Auskunft über Mengen, Arten, Rebsorten und Preise der ge- oder verkauften oder vermittelten Weine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.



(3) (aufgehoben)

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



§ 38 Straf- und Bußgeldverfahren


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(1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.



(1) 1 Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 2 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. 3 Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diese Stellen oder eine andere Landesbehörde auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen.



(3) 1 Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. 3 Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes

1.
von den Ländern durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige oberste Landesbehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,

2. von der Bundesanstalt durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt
auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,

3. von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bestimmen.

4 Im Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Nummer 1 sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine andere Landesbehörde zu bestimmen. 5 Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.


(4) (aufgehoben)

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(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.



(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten


(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat oder der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.



(2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat oder der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 42 (neu)




§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


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Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund

1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,

2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte besondere Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder

3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung

a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder

b) im Falle der Nummer 2 von besonderen Vergünstigungen

dienen,

kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43 (neu)




§ 43 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de